Verwaltungsrecht

Das Fachgebiet Verwaltungsrecht ist weit verzweigt und umfasst im groben das Allgemeine und das Besondere Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsrecht hat in Deutschland eine lange Tradition und ist daher sehr umfangreich. Es regelt in der Hauptsache die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und seinen Bürgern, den Aufbau und die Funktion der Körperschaften des öffentlichen Rechts – z. B. den Gemeinden, Landkreisen, Verwaltungsgemeinschaften – deren Rechtsbeziehungen untereinander. Es erfreut sich einer hohen Regelungsdichte. Rechtsquellen des Verwaltungsrechts sind:

  • Verfassung,
  • Gesetz,
  • Verordnung,
  • Satzung,
  • Richtlinie und
  • Verwaltungsvorschrift.

Man unterscheidet zunächst das Allgemeine Verwaltungsrecht vom besonderen Verwaltungsrecht:

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht regelt die grundlegenden Rechtsinstitute und Verfahrensweisen, die regelmäßig in jedem Verwaltungsverfahren − unabhängig von dem jeweiligen Sachgebiet − anzutreffen sind und benötigt werden, wenn sich keine Regelung in besonderen Normen findet. Regelungen hierzu finden sich im:

  • Bundesverwaltungsverfahrensgesetz, sog. BundesVwVfG
  • Landesverwaltungsverfahrensgesetz, z. B. ThürVwVfG.

Für einzelne Aspekte des allgemeinen Verwaltungsrechts sind daneben Spezialgesetze einschlägig, so etwa die Verwaltungsvollstreckungsgesetze des Bundes und der Länder für die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen. Das allgemeine Verwaltungsrecht ist für verschiedene Formen des Verwaltungsverfahrens relevant. Es betrifft das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht:

1. der Verwaltung, z. B. beim Erlass von

  • Verwaltungsrealakt,
  • Verwaltungsakt,
  • Satzung,
  • Rechtsverordnung und
  • Öffentlich-rechtlicher Vertrag.

2. beim Zustandekommen von Verwaltungsentscheidungen (Verwaltungsverfahren), insbesondere

  • den Ablauf des allgemeinen Verwaltungsverfahrens, vor allem die Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten,
  • die besonderen Verfahrensarten, nämlich
    • das Planfeststellungsverfahren,
    • das förmliche Verwaltungsverfahren,

3. bei der zwangsweisen Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen – die Verwaltungsvollstreckung, insbesondere durch

  • die Ersatzvornahme,
  • das Zwangsgeld,
  • den unmittelbaren Zwang

4. bei der Organisation der Verwaltung.

Besonderes Verwaltungsrecht

Besonderes Verwaltungsrecht ist auf die Erfordernisse jeweils bestimmter, sachlicher Verwaltungsaufgaben speziell zugeschnitten. Finden sich in den Bestimmungen des besonderen Verwaltungsrechts keine Regelungen, wird auf das allgemeine Verwaltungsrecht ergänzend zurück gegriffen. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit gibt es folgendes besonderes Verwaltungsrecht, mit den beigefügten Gesetzen:

1. das Ordnungsrecht bzw. das Recht der Gefahrenabwehr, hier:

  • allgemeines Polizeirecht und Ordnungsrecht – PAG u. OBG,
  • Bauordnungsrecht – ThürBO,
  • das Versammlungsrecht – VersR
  • das Ausländerrecht – AsylverfahrensG

2. das Kommunalrecht – ThürKO, ThürKGG, ThürKAG, ThürNGG, ThürKWG,
3. das Abgabenrecht und Beitragsrecht – ThürKAG, AO 1977,
4. das Raumordnungsrecht, Baurecht und Fachplanungsrecht, hier:

  • das Raumordnungsrecht und Landesplanungsrecht – ROG)
  • das Bauplanungsrecht – BauGB

5. das Wirtschaftsverwaltungsrecht und Wirtschaftsaufsichtsrecht, hier:

  • das Gewerberecht – GewO, einschließlich
    • das Gaststättenrecht – GastG,
    • das Handwerksrecht – HandwO,
    • das Beförderungsrecht – PBefG, GüKG, AEG, WaStrG,
    • das Subventionsrecht,
  • das Energierecht – EnWG, EnEG,
  • das Kartellrecht – GWB,

6. das Umweltrecht, hier:

  • das Immissionsschutzrecht – BImSchG, UIG,
  • das Abfallrecht – KrW-/AbfG,
  • das Wasserrecht – WHG, ThürWG,
  • das Bodenschutzrecht – BBodSchG,

7. das Bergrecht – BBergG
8. das Schulrecht und Hochschulrecht – BBG, ThürSchulG, ThürSchFG, ThürBesG,
9. das öffentliche Dienstrecht, hier:

  • das Beamtenrecht – ThürBG, ThürKWBG,
  • das Wehrrecht,

10. das Sozialrecht,

Verwaltungsprozessrecht

Neben dem allgemeinen Verwaltungsrecht gibt es noch das Verwaltungsprozessrecht geregelt in der VwGO. Es beinhaltet die Gerichtsverfassung, den Verfahrensablauf und die Rechtsmittel, wie:

  • das Widerspruchsverfahren,
  • die einstweiligen Rechtsschutzverfahren, wie:
    • den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und
    • den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO,
  • die Klageverfahren, wie:
    • die Anfechtungsklage,
    • die Verpflichtungsklage und
    • die Normenkontrollklage.
  • die Rechtsmittel, wie:
    • die Berufung und
    • die Revision.

Unsere Tätigkeitsschwerpunkte im Fachbereich Verwaltungsrecht sind die umfassende verwaltungsrechtliche Beratung von Verwaltungsgemeinschaften, Kommunen, und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie Unternehmen, mit Blickpunkt auf das:

–    Abgabenrecht,
–    Öffentliche Baurecht,
–    Kommunalrecht und
–    Wirtschaftsverwaltungsrecht.

Wir verfügen über umfassende praktische Erfahrungen:

1. In der Betreuung von Gemeinden, bei allen anstehenden Rechtsfragen, z. B.:

  • bei der Vorbereitung von Beschlüssen,
  • im Bauplanungsrecht, z. B. Erteilung gemeindliches Einvernehmen, Prüfung und Vorbereitung der Abschlüsse städtebaulicher Verträge und Durchführungsverträge,
  • Vertretung im Abgabenrecht und Beitragsrecht gegenüber Zweckverbänden und Bürgern,

2. in der Betreuung von Verwaltungsgemeinschaften bei allen anstehenden Rechtsfragen in Bezug auf deren Rechte und Pflichten und der Betreuung von Kommunen,
3. in der Betreuung von unterschiedlichen Körperschaften des Öffentlichen Rechts im Beamtenrecht und Dienstrecht,
4. in der Betreuung von erfüllenden Gemeinden und erfüllten Gemeinden bei anstehenden Rechtsfragen aus den Rechtsverhältnissen untereinander,
5. in der Betreuung von Unternehmen bei Baugenehmigungsverfahren,
6. in der Betreuung von Unternehmen und der öffentlichen Hand bei der Auftragsvergabe bzw. bei Ausschreibungsverfahren,
7. in der Betreuung von Unternehmen im Subventionsrecht,
8. in der Betreuung von Unternehmen und Grundstückseigentümern im Bergrecht,
9. in der Prozessvertretung in allen verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten.

Nur die optimale außergerichtliche Beratung, Prozessvorbereitung und Prozessführung gewähren eine dauerhafte Kosteneingrenzung und Risikominimierung. Vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten bestehen ferner bei Arbeitsverträgen, auch wenn der Gesetzgeber viele Einschränkungen vorgibt. Diese Gestaltungsmöglichkeiten sollten beide Seiten durch individuelle Anpassungen nutzen.

Wir vertreten unsere Mandanten vor den Verwaltungsgerichten und dem Oberverwaltungsgericht Weimar. Das Thüringer OVG und das Verwaltungsgericht Weimar befinden sich nahe bei Erfurt, der Stadt Weimar. Gegebenenfalls arbeiten wir mit unseren Kooperationspartnern zusammen.

Ihr Kanzleiteam
RFTH