Erbrecht

Wann ist ein Testament sinnvoll:

1. Das gemeinschaftliche Ehegattentestament

  • Es entspricht der Vorstellung der meisten Ehegatten, die Erbfolge gemeinsam zu regeln. Das BGB hält hierfür das „Ehegattentestament“ bereit.
  • Wollen sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben einsetzen und soll der Nachlass erst nach dem Tod beider Ehegatten auf einen oder mehrere Dritte – in der Regel die gemeinsamen Kinder – übergehen, gibt es vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten.

2. Das Testament für Patchworkfamilien

  • Der erstversterbende Ehegatte möchte zunächst seinen überlebenden Ehegatten versorgt wissen.
  • Zum anderen soll aber auch ausgeschlossen werden, dass der überlebende Ehegatte Verfügungen trifft, die die Kinder des erstverstorbenen Ehegatten benachteiligen.
  • Soweit sowohl einseitige als auch gemeinsame Kinder vorhanden sind, soll häufig sichergestellt werden, dass sowohl die  gemeinsamen Kinder als auch die jeweils einseitigen Abkömmlinge versorgt sind.

 

3. Das Geschiedenentestament

  • Zum einen soll der mittelbare Vermögenserwerb des geschiedenen Ehegatten oder seiner Verwandten verhindert werden. Ein solcher droht dann, wenn der Erblasser von seinen Kindern beerbt wird, eines der Kinder sodann verstirbt und der geschiedene Ehegatte dessen gesetzlicher Erbe wird oder pflichtteilsberechtigt ist.
  • Zum andere soll verhindert werden, dass der geschiedene Ehegatte als gesetzlicher Vertreter der Kinder die Vermögensfürsorge über den Nachlass des Erblassers erlangt.

4. Das Unternehmertestament

  • Ohne testamentarische oder lebzeitige Unternehmensnachfolge fällt das Unternehmen i. d. R. einer Erbengemeinschaft zu. Die Erbengemeinschaft ist eine auf jederzeitige Auseinandersetzung angelegte Zufallsgemeinschaft, die auch wegen der jederzeitigen Übertragbarkeit (und Pfändbarkeit) der Erbanteile und wegen der persönlichen Haftung als Unternehmensform ungeeignet ist.
  • Es gilt ein individuelles Unternehmertestament zu errichten, das die Rechte und Pflichten der einzelnen Miterben eindeutig festlegt.

5. Nicht vergessen: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung

  • Für die rechtliche Vorsorge im Alter stehen Ihnen verschiedene Instrumente zur Verfügung. Dabei handelt es sich um Regelungen, die zu Ihren Lebzeiten von Bedeutung sind. Rechtliche Vorsorgeinstrumente sind insbesondere:
  • die Vorsorgevollmacht,
  • die Betreuungsverfügung und
  • die Patientenverfügung.
  • Anlass ist der Wunsch nach eigenverantwortlicher Regelung der Vorsorge für Alter und Gebrechlichkeit.